Satzung des Vereins

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen Verein zur Unterstützung russischsprachiger Mitbürger in Deutschland - Klub "Neue Zeiten".
1.2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit
2.1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2.2. Der Verein hat sich folgende Ziele gesetzt:
2.2.1. Informationen zu Themenkomplexen wie Arbeit, Wirtschaft, Kultur, Rechtsprechung, etc. sollen zusammengetragen, gebündelt und in russischer Sprache verbreitet werden.
2.2.2. Wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen zwischen den Ländern der ehemaligen Sowjetunion und Deutschland bzw. anderen westeuropäischen Ländern sollen geknüpft, gefördert und vertieft werden.
2.2.3. Den russischsprachigen Emigranten und Aussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion soll konkrete Hilfe durch gezielte Information und Beratung angeboten werden, um sie so schnell wie möglich sozial und beruflich in Deutschland zu integrieren.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.5. Es darfkeine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.
Der Verein kann Niederlassungen in anderen Städten und anderen Ländern gründen. Die Beziehungen mit den Niederlassungen werden in einem separaten, zweiseitigen Abkommen geregelt.

3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.
3.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Das Vereinsmitglied hat folgendes Recht:
- kostenlos Informationen anzufordern, über die der Verein zwecks Weitergabe an seine Mitglieder verfügt;
- Bevorzugung im Falle von dem Verein derzeit oder in Zukunft bekannten, vakanten Arbeitsstellen;
- sich in Abstimmung mit dem Vorstand an unterschiedliche staatliche Stellen, öffentliche Institutionen oder Firmen im Namen und auf Briefbogen des Vereins zu wenden.

4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Für den Austritt aus dem Verein ist ein schriftlicher Antraggenügend.
4.2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

5. Beitrag
Die Vereinsmitglieder zahlen einen einmaligen Eintrittsbeitrag sowie monatliche Beiträge. Die Höhe sowie ihre Ausgaben regelt die Mitgliederversammlung.

6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und kann bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder haben..
7.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstand im Amt.
7.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1 zu ergänzen.
7.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

8. Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
8.2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
8.3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
8.4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
8.5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
8.6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
8.7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
8.8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
8.9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt erfolgt schriftliche Abstimmung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Mitglieder bindend.

9. Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10. Satzungsänderung
10.1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10.2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

11. Auflösung
11.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
11.2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
11.3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliedsversammlung vom 31.03.1996 verabschiedet.